Satzung des Bezirksfischereivereins 1877 Wegscheid e. V
§ 1 – Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit und Verbreitungsbereich
a) Der Verein führt den Namen „Bezirksfischereiverein 1877 Wegscheid e. V.“ mit dem Sitz in Wegscheid und ist im Vereinsregister eingetragen.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
c) Zweck des Vereins ist die Hege und Pflege der Fischbestände, den Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung einer weidgerechten Fischerei zu geben und aktiven Natur- und Gewässerschutz zu betreiben.
d) Sein Verbreitungsbereich erstreckt sich hauptsächlich auf den früheren Landkreis Wegscheid.
e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 3 – Mittel des Vereins
Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen die jährlichen Beiträge und Aufnahmegebühren der Mitglieder sowie sonstige Einnahmen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden.
Anträge auf Aufnahme in den Verein haben schriftlich an die Vorsitzenden zu erfolgen.
Über die Aufnahme entscheiden die Vorsitzenden und der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gründe für eine Ablehnung müssen nicht angegeben werden.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Fischerei verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
Mit dem Beitritt erkennen sie die Satzung an und verpflichten sich, alle satzungsmäßigen Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
Sie sollen nach besten Kräften an der Förderung der gemeinsamen Aufgaben mitarbeiten und dem Vorstand alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich und vollständig erteilen.
§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum nächstfolgenden Geschäftsjahr erfolgen und muss spätestens bis zum 1. Dezember schriftlich erklärt werden, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss der Vorstandschaft und des Ausschusses erfolgen, welcher mit Stimmenmehrheit zu fassen ist.
Ein Ausschluss ist möglich:
wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins,
bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder von der Vorstandschaft erlassene Richtlinien,
wegen fortgesetzter Nichterfüllung der Pflichten und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein,
bei unkameradschaftlichem Verhalten oder Versuchen, Unfrieden im Verein zu stiften,
wenn ein Mitglied wegen Verstößen gegen Bestimmungen zum Schutz der Fischerei oder der Gewässer mit Strafe oder Geldbuße belegt wurde.
Bei geringeren Verstößen (Ziffer 1–5) kann die Vorstandschaft mit dem Ausschuss anstelle des Ausschlusses Verwarnungen oder Verweise aussprechen.
Daneben können Geldbußen oder eine Sperre der Erteilung von Erlaubnisscheinen bis zu drei Jahren verhängt werden.
Nach einem Verweis kann im Wiederholungsfall oder bei einem zweiten Verweis innerhalb von drei Jahren der Ausschluss ausgesprochen werden.
Gegen Beschlüsse nach den Ziffern 1–5 kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung (die per Einschreiben zu erfolgen hat) schriftlich Berufung bei der Vorstandschaft eingelegt werden.
§ 7 – Schlichtungsausschuss
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann der erste Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, einen Schlichtungsausschuss berufen.
Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die weder der Vorstandschaft noch dem Ausschuss angehören und mit den Streitparteien nicht in naher verwandtschaftlicher oder enger geschäftlicher Beziehung stehen dürfen.
Der Schlichtungsausschuss entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.
Zu den Sitzungen des Schlichtungsausschusses ist der Schriftführer als Protokollführer beizuziehen, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand, bestehend aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
Der Ausschuss, bestehend aus:
Schriftführer
Kassier
sechs Beisitzern
Die Mitgliederversammlung
§ 9 – Vorstand und Ausschuss
Die Vorsitzenden und der Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl oder durch Zuruf auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie haben die Stellung gesetzlicher Vertreter, berufen Versammlungen ein und führen in diesen den Vorsitz.
Beide Vorsitzenden besitzen Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Vorsitzenden haben das Recht:
Vorstandssitzungen und (außerordentliche) Mitgliederversammlungen jederzeit einzuberufen,
Verpflichtungen bis zur Höhe von 300 DM (dreihundert Deutsche Mark) einzugehen – diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis,
eine Geschäftsordnung zu erlassen, den Aufgabenbereich der Funktionsträger abzugrenzen und spezielle Aufgaben zuzuweisen.
Vorstand und Ausschuss entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit über:
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
den Abschluss von Verpflichtungsverträgen über 150 Euro,
sonstige vertragliche Angelegenheiten.
Zudem erlässt der Vorstand Richtlinien über die Ausübung der Fischerei, Einteilung der Vereinsgewässer, Ausgabe von Erlaubnisscheinen, Schonzeiten, Mindestmaße, Fangbeschränkungen, Kontrolle, Nutzung von Vereins- und Pachtgrundstücken und andere Bestimmungen.
Verstöße gegen diese Richtlinien führen zum sofortigen und entschädigungslosen Entzug der Fischereierlaubnis.
§ 10 – Ordentliche Mitgliederversammlung
Jährlich im ersten Quartal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt.
Ihr obliegt:
die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
die Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge, die mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich mit kurzer Begründung beim Vorstand eingereicht werden müssen,
gegebenenfalls Neuwahlen, einschließlich
Bestellung des Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlausschussvorsitzenden und zwei Beisitzern, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
Dem Wahlausschuss obliegt die Durchführung der Neuwahlen des Vorstandes, des Ausschusses und der beiden Revisoren.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied deutscher Staatsangehörigkeit.
Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie schriftlich erklärt haben, ein bestimmtes Amt anzunehmen.
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Festsetzung der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, sofern diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Der Antrag ist mit den Unterschriften der Antragsteller bei der Vorstandschaft einzureichen.
§ 12 – Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses arbeiten ehrenamtlich.
Notwendige Aufwendungen werden im Rahmen der von Vorstandschaft und Ausschuss festgelegten Sätze erstattet, sofern eine unentgeltliche Tätigkeit nicht zumutbar ist.
§ 13 – Revisoren
Die Revisoren führen jährlich eine unangemeldete Kassenprüfung durch.
Vor der Jahreshauptversammlung ist eine weitere Revision vorzunehmen.
Über die Ergebnisse ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Einem der Revisoren obliegt zusätzlich die Stellung der Entlastungsanträge für Vorstand und Ausschuss in der Mitgliederversammlung.
§ 14 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen.
Hierfür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins –
soweit es über die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen hinausgeht –
an die Marktgemeinde Wegscheid, die es für Zwecke der Fischerei zu verwenden hat.Wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung ein neuer Fischereiverein mit gleichen Zielen gegründet,
so ist das Vermögen samt Zinsen diesem neuen Verein zu übergeben.
Geschieht dies nicht, verbleibt es endgültig bei der Marktgemeinde Wegscheid.Diese Regelung gilt auch, wenn der Verein durch behördliche Verfügung seine Rechtskraft verliert.
Eingetragen unter der Nummer VR 712 beim Amtsgericht Passau.
Passau, den 4. Juni 1986
Der Urkundsbeamte: Zechmann, Justizsekretär